Satzung

Berufsverband für Funktionelle Osteopathie e.V. – Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Berufsverband für Funktionelle Osteopathie im weiteren BVFO genannt.

 

(2) Er hat seinen Sitz in der Anklamer Str.38, 10115 Berlin.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung funktionell osteopathischer Methodik zum Wohl des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

(2) Einen besonderen Stellenwert in diesem Zusammenhang hat die Etablierung und Anwendung der Funktionellen Osteopathie durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und Ärzte. Dadurch soll die Methode der breiten Öffentlichkeit zugänglich werden.

 

(3) Der BVFO strebt eine weitestgehende Anerkennung der Funktionellen Osteopathie und der sie ausübenden Therapeuten durch öffentliche Verbände und Leistungsträger an. Es sollen berufsspezifische Fortbildungs-Standards etabliert werden, die durch die privaten und gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.

 

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Berufsverbänden der Osteopathen, Erstellung von Druckwerken und Publikation mittels elektronischer Medien (Internet).

 

(5) Der BVFO kann auch sonstige den Vereinszwecken zuträgliche Maßnahmen durchführen.

 

(6) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehren- und Förder-Mitglieder.

 

(3) Ordentliche Mitglieder des Vereins werden natürliche Personen, die die Funktionelle-Osteopathie- Ausbildung mit Abschlussprüfung bestanden haben und somit den Qualifikations-Ansprüchen des Verbands für Funktionelle Osteopathie entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung im Kontext anderer Verbände oder Schulen absolviert haben. Entsprechende Anträge werden durch den Vorstand geprüft. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und können selbst in den Vorstand gewählt werden. Die Gründungsmitglieder erhalten mit Unterschreiben der Satzung den Status: Ordentliches Mitglied.

 

(4) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die sich in der Funktionellen-Osteopathie-Ausbildung befinden. Ein außerordentliches Mitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

(5) Fördermitglieder unterstützen über einen frei und selbstbestimmten jährlichen Betrag die Satzungszwecke des BVFO. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

(6) Ehrenmitgliedern kann ihre Mitgliedschaft auf Empfehlung des Vorstands zuerkannt werden. Über eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung wird darüber entschieden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aber kann nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

(7) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(8) Über die Statusänderung einer Mitgliedschaft (z.B. nach Abschluss der voraussetzenden Abschlussprüfung einer Fortbildung in Funktioneller Osteopathie zum ordentlichen Mitglied) entscheidet der Vorstand

 

(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(10) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals (30.3., 30.6., 30.9., 30.12. eines Jahres) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

(11) Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins einzuhalten.

 

(12) Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt nicht automatisch zum Führen von Wortmarken oder der Benutzung von Markenzeichen des Vereins.

 

(13) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

(14) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

(15) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(16) Zur Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds reicht die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, einem 1.Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(8) Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(10) Stimmberechtigte Mitglieder sind: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(11) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(12) Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(13) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode bestimmen die verbleibenden Vorstands-Mitglieder über den geeigneten Nachfolger.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Absendedatum per email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Mailadresse gerichtet ist .

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(5) Die Durchführung der Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich durch ein oder zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte(s) Mitglied(er). Stellt sich in der Mitgliederversammlung kein Mitglied zur Wahl, erfolgt die Prüfung durch einen externen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, derdurch den Vorstand ausgewählt und beauftragt wird.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000.-

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation SOS Kinderdörfer.

 

 

Berlin, 31.05.2012