Fragen von Physiotherapeuten

 

WELCHEN UMFANG HAT DAS FORTBILDUNGSCURRICULUM FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN (F.O.)?

Die Abschlussprüfung zum F.O. setzt eine Fortbildung im Umfang von mindestens 1000 UE voraus (incl. CME Phase - Continuing Medical Education)

 

DARF ICH ALS PHYSIOTHERAPEUT (F.O.®) MIT DEM BEGRIFF "OSTEOPATHIE" WERBEN?

Nein. Bei Einzelfallentscheidungen von Oberlandesgerichten wurde dies abschlägig beurteilt. Wir empfehlen, gerade im öffentlichen Auftritt (Internet, Flyer, Praxisschild etc.) nicht mit dem Begriff "Osteopathie" zu werben.

 

KANN MEINE MANUALTHERAPEUTISCHE / STRUKTURELL OSTEOPATHISCHE GRUNDAUSBILDUNG IN DIESEM KONTEXT MIT ANGERTECHNET WERDEN?

Ja, Voraussetzung ist eine durch die gesetzlichen Krankenkassen anerkannte Fortbildung und die Anerkennung dieser Fortbildung durch den bvFO e.V.

 

KÖNNEN FORTBILDUNGSMODULE UNTERSCHIEDLICHER LEHRINSTITUTE ZUSAMMENGEFASST WERDEN?

Ja, sofern die Fortbildungsmodule mit dem vom bvFO definierten Fortbildungs-Curriculum übereinstimmen oder vergleichbar sind. Hierfür muss bei Bedarf ein (kostenpflichtiger) Gleichstellungsantrag gestellt werden.

 

IST DER F.O. FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN VERGLEICHBAR MIT ANDEREN OSTEOPATHISCHEN FORTBILDUNGSSTANDARDS?

Ja, es gibt vergleichbare Fortbildungsformen in Deutschland, z.B. den Abschluss zum D.O.B.T der ÄMM oder z.B. der D.O.T. der DGOM. Der F.O. setzt den Schwerpunkt auf die funktionell-osteopathischen Fortbildungsanteile.

 

KÖNNEN MEINE PATIENTEN RECHNUNGEN FÜR BEHANDLUNGEN MIT OSTEOPATHISCHEN METHODEN VON DEN ANERKENNENDEN GESETZLICHEN KRANKENKASSEN ANTEILIG ERSTATTET BEKOMMEN?

Ja. Manche Kassen haben jedoch unterschiedliche Anerkennungsstandards.

 

WIE KANN ICH EIGENVERANTWORTLICH OSTEOPATHISCH BEFUNDEN?

Als Arzt oder Heilpraktiker. Die physiotherapeutische F.O.-Prüfung dient bei Fortsetzung der osteopathischen Fortbildung und nach erfolgreicher HP-Prüfung als Voraussetzung für die Abschlussprüfung mit Lizensierung zu Osteopath F.O. entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Für die Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen benötigen die Patienten allerdings eine formlose Bescheinigung des Arztes, durch die eine Behandlung als sinnvoll eingestuft und bescheinigt wird. (Ähnlich dem Privatrezept)